Steuervorteile
Die Bottroper Bürgerstiftung verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ ff. Abgabenordnung (AO). Da Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken dem Gemeinwohl dienen, sind sie von der Steuer befreit. Eine entsprechende Bescheinigung ist der Stiftung vom Finanzamt Bottrop erteilt worden.
Die Bottroper Bürgerstiftung ist zur Erreichung ihrer Ziele auf Spenden und Zustiftungen, die steuerlich besonders begünstigt sind, angewiesen.
Durch eine Änderung des Stiftungs-Steuerrechts im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die steuerlichen Möglichkeiten verbessert:
- Bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte sind jährlich als Spenden bei den Sonderausgaben abzugsfähig. Überschreitet eine Spende den Höchstabzugsbetrag, kann sie im Rahmen des 20%-Satzes in den Folgejahren abgezogen werden.
- Zustiftungen in den Stiftungsgrundstock sind auf 10 Jahre verteilbar bis zu 1 Mio. Euro (Ehepaar 2.000.000 Euro) steuerlich abzugsfähig