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Mitwirken
 
Eine Stiftung ist immer langfristig angelegt. Sie will unvergängliche Werte schaffen und dauerhaft wirken. In der Aufbauphase ist daher das Sammeln eines größeren Stiftungskapitals vorrangiges Ziel. Dazu sind Stiftungen oder Spenden erforderlich.

Wenn Sie die Bottroper Bürgerstiftung unterstützen wollen, können Sie als Stifterin oder Stifter oder durch eine steuerlich abzugsfähige Spende unsere Arbeit unterstützen. Willkommen sind auch Bürgerinnen und Bürger, die mit Ideen und Engagement dazu beitragen wollen, dass unsere Bürgerstiftung bekannt wird und das Stiftungskapital kontinuierlich anwächst.

Wer stiftet, spendet oder mitarbeitet, "verschenkt" nicht nur Vermögen, Eigentum oder Zeit, sondern schafft Werte über sein Wirken hinaus. Das freiwillige Engagement der Mitbürgerinnen und Mitbürger ist entscheidend für den Erfolg der Bürgerstiftung.

 
 
Ehrenamt
 
Ehrenamtliche Tätigkeit gehört ebenso zur Idee der Bürgerstiftung. Die Bürgerstiftung muss verwaltet werden, sie muss bekannt gemacht werden. Bei all dem müssen viele ehrenamtlich mitarbeiten. Das ist nicht weniger wichtig als das Geld. So kann sich jeder nach seinen Möglichkeiten einbringen.

Jeder, der sich Bottrop verbunden fühlt, sollte mitwirken. Die Bürgerstiftung will dabei das Engagement der Bürger für das Gemeinwesen unterstützen und koordinieren. Sie will zum verantwortlichen Mitwirken an der Gestaltung und Entwicklung eines lebendigen gesellschaftlichen Lebens motivieren und anstiften.
 
 
Zustiftung

Das Stiftungsvermögen, also das Stiftungskapital, kann durch Zustiftung erhöht werden. Zustiftungen ab 10.000 Euro können für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel erfolgen.

Eine Zustiftung erfolgt in den Kapitalstock der Bürgerstiftung. Das Vermögen wird sicher und ertragsbringend angelegt und bleibt damit dauerhaft erhalten. Darüber wachen die Stiftungsorgane, die staatliche Stiftungsaufsicht und das Finanzamt. Die aus dem Vermögen erwirtschafteten Erträge werden für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet.

Die Bürgerstiftung Bottrop  ist auf Zustiftungen angewiesen, um das Anfangskapital nachhaltig aufzustocken. Nur aus einem nennenswerten Stiftungskapital können Erträge in einer Größenordnung erwirtschaftet werden, die der Aufgabenstellung der Stiftung angemessen gerecht werden.

Auch die sog. Zweckzustiftung ist eine Zustiftung in den Kapitalstock der Bürgerstiftung, jedoch mit der Besonderheit, dass der Zweckbereich oder innerhalb des Zweckbereiches einzelne Ziele für die spätere Verwendung der Erträge bestimmt werden können. Zweckzustiftungen sind ab einem Betrag von 10.000 Euro möglich.

Die Zweckzustiftung kann auch den Namen des Stifters tragen. 

Wenn Sie die Bürgerstiftung in Ihrem Testament als Erbin (insgesamt), Miterbin (zu einem Teil) oder Vermächtnisnehmerin (für einen bestimmten Betrag oder Gegenstand) einsetzen, so bleibt die Bürgerstiftung frei von Erbschaftsteuer (§ 13 Erbschaftsteuergesetz). Außerdem ist eine rückwirkende Befreiung von eigener Erbschaftsteuer bei Übertragung ererbten Vermögens innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall z. B. auf die Bürgerstiftung Bottrop möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 S.1 ErbStG).

 
 
Spenden

Eine Spende kann einmalig oder regelmäßig (in beliebiger Höhe) erfolgen. Spenden werden zeitnah für den Stiftungszweck ausgegeben. Sie gehen nicht dauerhaft in das Vermögen ein, sind aber für die Erfüllung unserer Stiftungszwecke äußerst wichtig, weil das derzeit noch geringe Grundstockvermögen zu wenig Ertrag erwirtschaftet.
 
 
Bankverbindung
Bottroper Bürgerstiftung
Sparkasse Bottrop
IBAN
: DE74 4245 1220 0000 9999 95

 

Volksbank Kirchhellen
IBAN: DE75 4246 1435 5401 8003 00

 
 
Steuervorteile

Die Bottroper Bürgerstiftung verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§
51 ff. Abgabenordnung (AO). Da Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken dem Gemeinwohl dienen, sind sie von der Steuer befreit. Eine entsprechende Bescheinigung ist der Stiftung vom Finanzamt Bottrop erteilt worden.

Die Bottroper Bürgerstiftung ist zur Erreichung ihrer Ziele auf Spenden und Zustiftungen, die steuerlich besonders begünstigt sind, angewiesen.

Durch eine Änderung des Stiftungs-Steuerrechts im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die steuerlichen Möglichkeiten verbessert:

 
  • Bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte sind jährlich als Spenden bei den Sonderausgaben abzugsfähig. Überschreitet eine Spende den Höchstabzugsbetrag, kann sie im Rahmen des 20%-Satzes in den Folgejahren abgezogen werden.
     
  • Zustiftungen in den Stiftungsgrundstock sind auf 10 Jahre verteilbar bis zu 1 Mio. Euro
 
 
Merkblatt
 
Steuervorteile für Spenden und Zustiftungen an Stiftungen
PDf (ca. 50 kb)
Quelle: Stiftung Stifter für Stifter, München
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